Norm
EO §353 IIIRechtssatz
Wurde über den Antrag des betreibenden Gläubigers im Sinne des § 353 Abs 2 EO noch nicht rechtskräftig entschieden, so hat dies auf die rechtskräftige Exekutionsbewilligung gemäß § 353 Abs 1 EO schon deshalb keinen Einfluß, weil es dem betreibenden Gläubiger frei steht, die Kosten der Vornahme vertretbarer Handlungen vorerst selbst - ohne Antrag gemäß § 353 Abs 2 EO - zu bestreiten (ebenso Neumann-Lichtblau 3. Aufl 1102 ua; es handeld sich dabei ja um Exekutionskosten, vgl hiezu EvBl 1970/319 ua).Wurde über den Antrag des betreibenden Gläubigers im Sinne des Paragraph 353, Absatz 2, EO noch nicht rechtskräftig entschieden, so hat dies auf die rechtskräftige Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, EO schon deshalb keinen Einfluß, weil es dem betreibenden Gläubiger frei steht, die Kosten der Vornahme vertretbarer Handlungen vorerst selbst - ohne Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO - zu bestreiten (ebenso Neumann-Lichtblau 3. Aufl 1102 ua; es handeld sich dabei ja um Exekutionskosten, vergleiche hiezu EvBl 1970/319 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012