Norm
MRK Art6 Abs3 litb IV2Rechtssatz
Begehrt ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter bei der Vorbereitung seiner Verteidigung die Übersetzung bestimmter Aktenstücke, ist ihm gemäß Art 6 Abs 3 lit b MRK im Zusammenhang mit § 45 StPO ein Dolmetsch beizugeben.Begehrt ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter bei der Vorbereitung seiner Verteidigung die Übersetzung bestimmter Aktenstücke, ist ihm gemäß Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK im Zusammenhang mit Paragraph 45, StPO ein Dolmetsch beizugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074847Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0130OS00088_7300000_003