RS OGH 2024/4/22 7Ob218/73; 5Ob183/23g

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Veröffentlicht am 07.11.1973
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Rechtssatz

Die Ansicht, daß im Wege des außerstreitigen Kraftloserklärungsverfahrens die Erneuerung einer Urkunde (hier Sparbuch) nicht ausgesprochen werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Auch in der Ansicht, daß wegen der vom Aussteller mitgeteilten Einlösung und Vernichtung der Urkunde (Sparbuch) nicht einmal eine Kraftloserklärung in Betracht kommt, ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 218/73
    Entscheidungstext OGH 07.11.1973 7 Ob 218/73
    Veröff: EvBl 1974/88 S 186 = QuHGZ 1974 H2,119
  • RS0087789">5 Ob 183/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.04.2024 5 Ob 183/23g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087789

Im RIS seit

07.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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