RS OGH 1973/11/8 13Os115/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1973
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Norm

StGB §5 Abs3 D

Rechtssatz

Dolus principalis ist bloß eine Spielart des dolus directus. An diese Form des bösen Vorsatzes werden in Ansehung des intellektuellen und emotionalen Elements keine anderen und namentlich keine minderen Anforderungen gestellt, als die schlechthin für den dolus geforderten. Denn auch bei dolus principalis muß der Täter um den Erfolgseintritt gewußt, ihn sich mithin vorgestellt sowie ihn gewollt bzw - der Terminologie des StG entsprechend ausgedrückt - bedacht und beschlossen haben. Ein solches Bedenken und Beschließen bedeutet nicht ein Handeln mit entsprechender Zielvorstellung.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 115/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 13 Os 115/73
    Veröff: EvBl 1974/154 S 331 = SSt 44/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088881

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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