RS OGH 1973/11/8 13Os115/73

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Veröffentlicht am 08.11.1973
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Rechtssatz

Dolus principalis ist bloß eine Spielart des dolus directus. An diese Form des bösen Vorsatzes werden in Ansehung des intellektuellen und emotionalen Elements keine anderen und namentlich keine minderen Anforderungen gestellt, als die schlechthin für den dolus geforderten. Denn auch bei dolus principalis muß der Täter um den Erfolgseintritt gewußt, ihn sich mithin vorgestellt sowie ihn gewollt bzw - der Terminologie des StG entsprechend ausgedrückt - bedacht und beschlossen haben. Ein solches Bedenken und Beschließen bedeutet nicht ein Handeln mit entsprechender Zielvorstellung.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 115/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 13 Os 115/73
    Veröff: EvBl 1974/154 S 331 = SSt 44/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088881

Im RIS seit

08.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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