Norm
VerG §1Rechtssatz
Eine Mitgliedschaft zu einer keine selbständige juristische Person bildender Sektion eines Verbandes, die nicht zugleich die Mitgliedschaft im Verband selbst bedeutet, ist nicht denkbar. Die vom Verband anerkannte Mitgliedschaft der Klägerin kann also nur eine solche zum Verband sein (Österreichischer Verband für Elektrotechnik).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080214Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0060OB00147_7300000_002