RS OGH 1973/11/8 13Os115/73, 10Os3/87, 15Os80/03, 14Os103/06p, 14Os148/21b

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Veröffentlicht am 08.11.1973
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Norm

StPO §310
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z9
StPO §345 Abs4

Rechtssatz

Erachtet der Staatsanwalt eine Frage für verfehlt, steht es ihm frei, deren Änderung (§ 310 StPO) zu beantragen und sich im Ablehnungsfalle die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten (§ 345 Abs 4 StPO). Hat er dies versäumt, so kann er die Fragestellung weder mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO noch indirekt, unter Umgehung des Nichtigkeitsausschlusses des § 345 Abs 4 StPO, mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO anfechten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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