RS OGH 1973/11/8 2Ob164/73

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Veröffentlicht am 08.11.1973
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Norm

StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

1. Fahren auf Sicht bedeutet in erster Linie, die Fahrgeschwindigkeit dem sich auf der Fahrbahn selbst ereignenden Geschehen anzupassen.

2. Wird die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers durch ein Ereignis in Anspruch genommen oder abgelenkt, das ihn zur Vernachlässigung der Fahrbahnbeobachtung veranlaßt, so hat er notfalls anzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 164/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 164/73
    Veröff: ZVR 1975/9 S 20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074707

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0020OB00164_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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