Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
1. Fahren auf Sicht bedeutet in erster Linie, die Fahrgeschwindigkeit dem sich auf der Fahrbahn selbst ereignenden Geschehen anzupassen.
2. Wird die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers durch ein Ereignis in Anspruch genommen oder abgelenkt, das ihn zur Vernachlässigung der Fahrbahnbeobachtung veranlaßt, so hat er notfalls anzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074707Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0020OB00164_7300000_001