RS OGH 1973/11/8 2Ob156/73, 8Ob1502/88, 5Ob94/95, 7Ob38/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1973
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Norm

GBG §32 Abs1 litb
GBG §136
JN §1 DVh

Rechtssatz

Lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 GBG sonst nicht erweisen, bedarf es zur Antragstellung zusätzlich einer Erklärung derjenigen Person, in deren bücherliche Rechte eingegriffen werden soll, dahin, dass sie in eine Richtigstellung einwilligt. Wird eine solche Erklärung nicht außergerichtlich abgegeben, ist deren Abgabe nur im Rechtswege zu erzwingen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 156/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 156/73
  • 8 Ob 1502/88
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 1502/88
    Auch
  • 5 Ob 94/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 94/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung kann aber auch dadurch geschehen, daß gemäß § 10 EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird. Ein Ergänzungsurteil, das die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragsteller und dem Hypothekarschuldner feststellt, vermag die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin aber icht zu binden. (T1)
  • 7 Ob 38/10d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 38/10d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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