RS OGH 1973/11/8 6Ob147/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1973
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Norm

ABGB §26
VerG §1

Rechtssatz

Die von einem Verein anerkannte Mitgliedschaft zu einer keine selbständige juristische Person bildenden Sektion dieses Vereins bedeutet zugleich die Mitgliedschaft zum Verein selbst. Die unüberprüfbare Verbreitung von Tatsachen aus einem negativen Prüfbefund einer staatlich autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt erfolgt nicht schuldhaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009111

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0060OB00147_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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