Rechtssatz
Dolus principalis ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Täter zwar nicht darauf ankommt, diesen Erfolg herbeizuführen, jener nicht unmittelbar erstrebt, begehrt oder bezweckt wird und solcherart nicht die die Handlung bestimmende Zielvorstellung bildet, der Täter jedoch den betreffenden - ihm gleichgültigen oder allenfalls sogar unerwünschten - Erfolg als mit den von ihm bezweckten (an sich vielleicht rechtlich einwandfreien) Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erachtet, er also um dessen Eintritt sicher weiß und ihn als gewiß voraussieht (vgl Rittler I, 183 ff; Nowakowski 69).Dolus principalis ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Täter zwar nicht darauf ankommt, diesen Erfolg herbeizuführen, jener nicht unmittelbar erstrebt, begehrt oder bezweckt wird und solcherart nicht die die Handlung bestimmende Zielvorstellung bildet, der Täter jedoch den betreffenden - ihm gleichgültigen oder allenfalls sogar unerwünschten - Erfolg als mit den von ihm bezweckten (an sich vielleicht rechtlich einwandfreien) Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erachtet, er also um dessen Eintritt sicher weiß und ihn als gewiß voraussieht vergleiche Rittler römisch eins, 183 ff; Nowakowski 69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088887Im RIS seit
08.11.1973Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025