Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Dolus principalis ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Täter zwar nicht darauf ankommt, diesen Erfolg herbeizuführen, jener nicht unmittelbar erstrebt, begehrt oder bezweckt wird und solcherart nicht die die Handlung bestimmende Zielvorstellung bildet, der Täter jedoch den betreffenden - ihm gleichgültigen oder allenfalls sogar unerwünschten - Erfolg als mit den von ihm bezweckten (an sich vielleicht rechtlich einwandfreien) Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erachtet, er also um dessen Eintritt sicher weiß und ihn als gewiß voraussieht (vgl Rittler I, 183 ff; Nowakowski 69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088887Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_003