RS OGH 1973/11/13 4Ob580/73, 5Ob593/79

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Veröffentlicht am 13.11.1973
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Norm

ZPO §546 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 546 Abs 1 ZPO schließt nach Wortlaut und Sinn jedes Rechtsmittel gegen den Beschluß, durch welchen über einen gemäß den §§ 544 und 545 ZPO gestellten Antrag entschieden wird, aus, gleichgültig, ob die eingebrachte Wiederaufnahmsklage zur Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geeignet erscheint oder mangels solcher Eignung die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgt und gleichzeitig auch der Antrag auf Unterbrechung abgewiesen wird. Daß die angeführte Rechtsmittelbeschränkung nicht bloß dann gilt, wenn die Unterbrechung verfügt wird, sondern auch, wenn sie abgelehnt wird, ist durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, die keine Einschränkung für den Fall enthält, daß der Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 580/73
    Entscheidungstext OGH 13.11.1973 4 Ob 580/73
  • 5 Ob 593/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 593/79
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044656

Dokumentnummer

JJR_19731113_OGH0002_0040OB00580_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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