Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
Einzelne Punkte eines schriftlichen Vertrages können auch mündlich oder stillschweigend geändert werden, falls die Parteien die Beurkundung von Änderungen nicht verabredet haben. Maßgebend kann nur der Wille der Parteien sein, der erkennbar ( erklärt ) sein muß; das kann auch schlüssig geschehen. Für die Auslegung einer Willenserklärung einer Partei ist ihr Gesamtverhalten, das sich aus Äußerungen durch Wort und Schrift und sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, und zwar als ein einheitliches Ganzes zu berücksichtigen. Wohl können der Schluß aus einem bestimmten Verhalten auf den Willen und damit die Rechtsfolgen einer Willenserklärung dadurch vereitelt werden, daß die Erklärung abgegeben wird, den Willen, den die Verkehrsauffassung dem in Betracht kommenden Verhalten beimißt, eben nicht zum Ausdruck bringen zu wollen.
( RG vom 31.05.1943; Veröff: DREvBl 1943/189 )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014388Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0010OB00193_7300000_001