RS OGH 2016/9/28 5Ob213/73, 5Ob163/12z, 7Ob101/16b

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Rechtssatz

Die an sich volle Rechtsstellung des Treuhandeigentümers und seines Universalsukzessors wird trotz Einantwortung des Nachlasses durch die schuldrechtliche Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber beeinträchtigt (vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 133). Es kann trotz formell rechtskräftiger Einantwortung mit Eigentumsklage gegen den Erben vorgegangen werden, wenn bestimmte Vermögensobjekte, die vom Erblasser nur treuhändig verwaltet wurde, als Treuhandvermögen materiell überhaupt nicht Gegenstand der Erbfolge waren.Die an sich volle Rechtsstellung des Treuhandeigentümers und seines Universalsukzessors wird trotz Einantwortung des Nachlasses durch die schuldrechtliche Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber beeinträchtigt vergleiche Klang in Klang 2. Auflage römisch zwei, 133). Es kann trotz formell rechtskräftiger Einantwortung mit Eigentumsklage gegen den Erben vorgegangen werden, wenn bestimmte Vermögensobjekte, die vom Erblasser nur treuhändig verwaltet wurde, als Treuhandvermögen materiell überhaupt nicht Gegenstand der Erbfolge waren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 213/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 213/73
  • RS0008382">5 Ob 163/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 163/12z
    Vgl auch
  • RS0008382">7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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