Norm
ABGB §920Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle kann der Berechtigte bei absoluter Leistungsunmöglichkeit nur zwischen dem Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung und dem Rücktritt vom Vertrag wählen, nicht aber Erfüllung schlechthin verlangen (SZ 2/133; SZ 5/77; 6 Ob 23/73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018424Im RIS seit
14.11.1973Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024