Norm
ABGB §915Rechtssatz
Nach der Auslegungsregel des § 915 ABGB ist anzunehmen, daß der Schenker sich eher die geringere Last, nämlich die Schenkung der Liegenschaft und des Hauses ohne die dort befindlichen Einrichtungsgegenstände, auferlegt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017990Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00210_7300000_001