RS OGH 1973/11/14 5Ob187/73

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

ABGB §1096 A2
ABGB §1425 I
MG §7 B
MG §8 Abs2

Rechtssatz

Der Vermieter ist verpflichtet, in Zuhaltung der geschlossenen Mietverträge und der ihm nach § 1096 ABGB obliegenden Vertragsverpflichtungen Sonderzahlungen der Mieter anzunehmen, die ihn in die Lage versetzen, die damit nicht mehr als wirtschaftlich unzumutbar zu beurteilenden unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten durchzuführen. (Erörterungen zur Frage der Behandlung des von den Mietern unter ausdrücklicher Zweckwidmung für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten und Verzicht auf Rückforderung und Einrechnung in das nach § 28 Abs 3 MG zu bestimmende Mietzinsvielfache gerichtlich erlegten Betrages sowie zur Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs 2 MG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 187/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 187/73
    Veröff: SZ 46/115 = MietSlg 25235 = ImmZ 1973,350 = RZ 1974/31 S 61 = JBl 1975,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021269

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00187_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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