Norm
ABGB §1096 A2Rechtssatz
Der Vermieter ist verpflichtet, in Zuhaltung der geschlossenen Mietverträge und der ihm nach § 1096 ABGB obliegenden Vertragsverpflichtungen Sonderzahlungen der Mieter anzunehmen, die ihn in die Lage versetzen, die damit nicht mehr als wirtschaftlich unzumutbar zu beurteilenden unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten durchzuführen. (Erörterungen zur Frage der Behandlung des von den Mietern unter ausdrücklicher Zweckwidmung für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten und Verzicht auf Rückforderung und Einrechnung in das nach § 28 Abs 3 MG zu bestimmende Mietzinsvielfache gerichtlich erlegten Betrages sowie zur Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs 2 MG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021269Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00187_7300000_001