RS OGH 2018/10/3 5Ob205/73; 7Ob716/83; 6Ob503/94; 7Ob226/01p; 5Ob107/07g; 9Ob57/10p; 5Ob69/18k

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

ABGB §878
oö BauONov 1946 §1
Wr BauO §8 Abs1
  1. ABGB § 878 heute
  2. ABGB § 878 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die nach der oö BauONov 1946 notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen kann nicht als aufschiebende Rechtsbedingung angesehen werden, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte; anders als nach den Grundverkehrsvorschriften, sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers. Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB.Die nach der oö BauONov 1946 notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen kann nicht als aufschiebende Rechtsbedingung angesehen werden, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte; anders als nach den Grundverkehrsvorschriften, sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers. Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des Paragraph 878, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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