RS OGH 1973/11/14 5Ob205/73, 7Ob716/83, 6Ob503/94, 7Ob226/01p, 5Ob107/07g, 9Ob57/10p, 5Ob69/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §878
oö BauONov 1946 §1
Wr BauO §8 Abs1

Rechtssatz

Die nach der oö BauONov 1946 notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen kann nicht als aufschiebende Rechtsbedingung angesehen werden, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte; anders als nach den Grundverkehrsvorschriften, sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers. Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten