RS OGH 1973/11/14 5Ob205/73, 7Ob226/01p, 9Ob4/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

ABGB §880
ABGB §1447 E
Wr BauO §8 Abs1

Rechtssatz

Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach § 1 oöBauONov 1846).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 205/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
    Veröff: JBl 1975,206
  • 7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    Auch; nur: Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)
  • 9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fehlende Baulandwidmung einer Liegenschaft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016930

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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