Rechtssatz
Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach § 1 oöBauONov 1846).Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der Paragraphen 880, 1447, ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach Paragraph eins, oöBauONov 1846).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016930Im RIS seit
14.11.1973Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024