RS OGH 2009/10/29 5Ob205/73; 7Ob226/01p; 9Ob4/09t

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Rechtssatz

Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach § 1 oöBauONov 1846).Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der Paragraphen 880, 1447, ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach Paragraph eins, oöBauONov 1846).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 205/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
    Veröff: JBl 1975,206
  • RS0016930">7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    Auch; nur: Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)
  • RS0016930">9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fehlende Baulandwidmung einer Liegenschaft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016930

Im RIS seit

14.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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