Norm
AußStrG §14 Abs1 A2Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist in Enteignungssachen auch dann zulässig, wenn der Antragsteller nicht durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, wohl aber durch die von der zweiten Instanz dem Erstgericht erteilten Aufträge beschwert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006996Dokumentnummer
JJR_19731119_OGH0002_0020OB00131_7300000_001