Norm
GBG §93Rechtssatz
§ 94 GBG regelt bloß, unter welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Voraussetzungen ein Gesuch bewilligt werden darf; auf welchen Zeitpunkt die Entscheidung hierbei abgestellt werden müsse, ergibt sich eindeutig aus § 93 GBG.Paragraph 94, GBG regelt bloß, unter welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Voraussetzungen ein Gesuch bewilligt werden darf; auf welchen Zeitpunkt die Entscheidung hierbei abgestellt werden müsse, ergibt sich eindeutig aus Paragraph 93, GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0061138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2010