Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Eine Farbe oder Farbkombination kann als Ausstattung im Sinne des § 9 UWG nicht in abstracto geschützt werden, sondern nur in der konkreten Erscheinungsform, in der sie für eine Ware verwendet wird, um diese von gleichartigen Waren anderer zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078842Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00335_7300000_006