RS OGH 2000/12/19 4Ob335/73, 4Ob385/76, 4Ob28/97i, 4Ob257/00y

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Veröffentlicht am 20.11.1973
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Norm

UWG §9 B6
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Eine Farbe oder Farbkombination kann als Ausstattung im Sinne des § 9 UWG nicht in abstracto geschützt werden, sondern nur in der konkreten Erscheinungsform, in der sie für eine Ware verwendet wird, um diese von gleichartigen Waren anderer zu unterscheiden.Eine Farbe oder Farbkombination kann als Ausstattung im Sinne des Paragraph 9, UWG nicht in abstracto geschützt werden, sondern nur in der konkreten Erscheinungsform, in der sie für eine Ware verwendet wird, um diese von gleichartigen Waren anderer zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078842

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0040OB00335_7300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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