Norm
EO §35 ERechtssatz
Eine Oppositionsklage kann nicht mit Erfolg gegen eine Person erhoben werden, der der bekämpfte Anspruch gar nicht zusteht, mag sie auch rechtswidrig zu dessen Hereinbringung Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000198Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0030OB00195_7300000_001