Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 CRechtssatz
Die zu Unrecht angenommene Anwendung eines allgemeinen Erschwerungsgrundes bei der Strafbemessung stellt keinen Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO dar. Ein solcher Mangel kann nur mit Berufung geltend gemacht werden.Die zu Unrecht angenommene Anwendung eines allgemeinen Erschwerungsgrundes bei der Strafbemessung stellt keinen Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO dar. Ein solcher Mangel kann nur mit Berufung geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099833Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0100OS00149_7300000_001