Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Die von den Vermietern bei den zum Abschluß des Mietvertrages führenden Verhandlungen abgegebene Erklärung, daß sie das vorbehaltene Mitbenützungsrecht an der Küche und der Speis des Mietgegenstandes nur solange in Anspruch nehmen werden, als sie lebten und in die Wohnung kämen, konnte bei objektiver Beurteilung der Sachlage (5 Ob 135/61, 7 Ob 281/64) vom Mieter nur so verstanden werden, daß dieses Mitbenützungsrecht spätestens mit dem Zeitpunkte ihres Todes befristet sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017924Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0070OB00222_7300000_001