Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Dem Bestandgeber muß ein Interesse an der Verwendung des Bestandobjektes zu dem bedungenen Zweck zuerkannt werden, weil längere Untätigkeit zur Einwendung des Bestandnehmers führen kann, der Mietvertrag sei konkludent geändert worden. Der Vermieter darf nicht gezwungen werden, die Verwendung des Bestandobjektes zu einem ganz anderen als dem ausdrücklich bedungenen Zweck zu dulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020958Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0010OB00199_7300000_007