Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Der Bestandgeber ist nur verpflichtet, den bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes zu gewähren. Nur wenn sich aus dem Vertrag keine eindeutigen Anhaltspunkte ergeben, können auch Ortsgebrauch oder Verkehrssitte maßgebend sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020738Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016