RS OGH 1973/11/21 7Ob170/73

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Veröffentlicht am 21.11.1973
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Norm

AÖSp §17
HGB §408 Abs1
HGB §429 Abs1
SVS §5 Z2

Rechtssatz

Die Garantie der Verschiffung zu einem bestimmten Zeitpunkt fällt zwar unter die Ausschlußklausel des § 5 Z 2 SVS, nicht aber schon die Vereinbarung der Frist. Daß auch Verladefristgarantien ebenso wie die im § 5 Z 2 SVS ausdrücklich angeführten Lieferfristgarantien im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind und überdies im Sinne des § 5 Z 2 SVS letzter Halbsatz die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs übersteigen, ist aus den Bestimmungen der §§ 408 Abs 1 und 429 Abs 1 HGB sowie § 17 AÖSp zu folgern. Die Übernahme der Garantie für die Einhaltung einer Frist bedeutet nichts anderes als die Erfolgszusage, also die Gewährleistung dessen, was sonst nicht gewährleistet wird. Da jedoch der Geschädigte durch die Garantiezusage nicht schlechter gestellt werden kann als ohne dieselbe und die Vorschriften der AÖSp durch die unübliche Garantie auch nicht als Ganzes gegenstandslos gemacht wurden, wirkt die Ausschlußbestimmung nicht auf Sachverhalte, die der Versicherung sonst unterliegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 170/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 170/73
    Veröff: VersR 1974,1043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049408

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0070OB00170_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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