Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Als Rechtsgrund für die mißbräuchliche Verfügungsmacht kommt auch die dem Ehemann durch § 1238 ABGB eingeräumte Befugnis, das freie Vermögen seiner Ehegattin zu verwalten, in Betracht.Als Rechtsgrund für die mißbräuchliche Verfügungsmacht kommt auch die dem Ehemann durch Paragraph 1238, ABGB eingeräumte Befugnis, das freie Vermögen seiner Ehegattin zu verwalten, in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033276Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00027_7300000_001