Norm
UrhG §78Rechtssatz
Das Gesetz gewährt den Schutz gegen unbefugte Verwendung des Bildnisses und räumt ihn auch dann ein, wenn der Abgebildete die Veröffentlichung seines Bildes in einem anderen Fall erlaubt hatte oder er sie dulden mußte, weil dort seine Interessen gegenüber höherwertigen Interessen an der Veröffentlichung des Bildes zurückstehen mußten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078031Im RIS seit
27.11.1973Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024