Norm
UrhG §78Rechtssatz
Geht es ausschließlich um wirtschaftliche Interesse, hat der Werbende keinen Anspruch darauf, den Ruf, die Bekanntheit oder die Beliebtheit, die sich eine andere Person erworben hat, ohne Entgelt zur Förderung seiner Interessen, insbesondere des Absatzes seiner Waren, verwerten zu können. Die Abwägung der Interessen der abgebildeten Person und der Interessen des Werbenden fällt daher in einem solchen Fall zugunsten der abgebildeten Person aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078056Im RIS seit
27.11.1973Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024