RS OGH 1999/9/14 4Ob338/73; 4Ob363/81; 4Ob406/81; 4Ob16/90; 4Ob127/94; 4Ob205/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1973
beobachten
merken

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. Dabei muß ihm aber auch zugebilligt werden, nicht nur seine Rechte ideeller Natur, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 363/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 363/81
    nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. (T1) nur: Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung. (T2) Beisatz: Werbefoto einer AHS-Lehrerin. (T3) Beisatz: Ich liebe Toyota. (T4) Veröff: ÖBl 1982,85
  • RS0077971">4 Ob 406/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
    ähnlich; nur T1
    Beisatz: Fußballer (T5)
    Anm: Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367; hiezu Nowakowski in ÖBl 1983,97
  • RS0077971">4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • RS0077971">4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    nur T1
    Anm: Veröff: SZ 67/224
  • RS0077971">4 Ob 205/99x
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 205/99x
    Auch; nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077971

Im RIS seit

27.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten