Norm
UrhG §78Rechtssatz
Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. Dabei muß ihm aber auch zugebilligt werden, nicht nur seine Rechte ideeller Natur, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077971Im RIS seit
27.11.1973Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025