RS OGH 1973/11/27 4Ob338/73, 4Ob363/81, 4Ob406/81, 4Ob16/90, 4Ob127/94, 4Ob205/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1973
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. Dabei muß ihm aber auch zugebilligt werden, nicht nur seine Rechte ideeller Natur, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 363/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 363/81
    nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. (T1) nur: Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung. (T2) Beisatz: Werbefoto einer AHS-Lehrerin. (T3) Beisatz: Ich liebe Toyota. (T4) Veröff: ÖBl 1982,85
  • 4 Ob 406/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 406/81
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Fußballer (T5) Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367; hiezu Nowakowski in ÖBl 1983,97
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    nur T1; Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 205/99x
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 205/99x
    Auch; nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077971

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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