RS OGH 1994/9/19 4Ob338/73; 4Ob100/94

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Veröffentlicht am 27.11.1973
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Eine allseits bekannte Persönlichkeit ist gegen eine öffentliche Verbreitung ihres Bildnisses soweit nicht geschützt, als sie in jener Funktion in Erscheinung tritt, der sie ihre Bekanntheit verdankt, wohl aber gegen eine Verwendung ihres Bildnisses in einem anderen Rahmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077950

Im RIS seit

27.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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