Norm
UrhG §78Rechtssatz
Eine allseits bekannte Persönlichkeit ist gegen eine öffentliche Verbreitung ihres Bildnisses soweit nicht geschützt, als sie in jener Funktion in Erscheinung tritt, der sie ihre Bekanntheit verdankt, wohl aber gegen eine Verwendung ihres Bildnisses in einem anderen Rahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077950Im RIS seit
27.11.1973Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023