Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Der den Grund für die Mißbilligung der Eheschließung durch die Eltern bildende Tatbestand muß grundsätzlich im Zeitpunkt der Eheschließung vorliegen und dem Kind mitgeteilt worden sein. Allerdings können die Eltern den ausdrücklich erklärten Grund der Mißbilligung auch noch im Verfahren näher unter Beweis stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022249Dokumentnummer
JJR_19731128_OGH0002_0070OB00189_7300000_002