Norm
ABGB §974Rechtssatz
Sind für die Überlassung von Räumen die fixen Kosten des ganzen Hauses in der Höhe von rund Viertausendfünfhundert Schilling jährlich oder Dreihundertfünfundsiebzig Schilling monatlich und damit jedenfalls wesentlich mehr zu zahlen, als nach dem Betriebskostenschlüssel anteilsmäßig entfallen würde, kann weder von unentgeltlicher Benützung noch von der Zahlung eines nur symbolischen, als Gegenleistung überhaupt nicht ins Gewicht fallenden "Anerkennungszinses" (vgl MietSlg 20085) die Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019116Dokumentnummer
JJR_19731128_OGH0002_0050OB00208_7300000_001