RS OGH 1973/11/28 5Ob208/73

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Veröffentlicht am 28.11.1973
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Norm

ABGB §974
ABGB §1090 IId1

Rechtssatz

Sind für die Überlassung von Räumen die fixen Kosten des ganzen Hauses in der Höhe von rund Viertausendfünfhundert Schilling jährlich oder Dreihundertfünfundsiebzig Schilling monatlich und damit jedenfalls wesentlich mehr zu zahlen, als nach dem Betriebskostenschlüssel anteilsmäßig entfallen würde, kann weder von unentgeltlicher Benützung noch von der Zahlung eines nur symbolischen, als Gegenleistung überhaupt nicht ins Gewicht fallenden "Anerkennungszinses" (vgl MietSlg 20085) die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 208/73
    Entscheidungstext OGH 28.11.1973 5 Ob 208/73
    Veröff: ImmZ 1974,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019116

Dokumentnummer

JJR_19731128_OGH0002_0050OB00208_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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