Norm
ABGB §152Rechtssatz
Durch die Genehmigung des vom Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrages wird der Vater und gesetzliche Vertreter selbst nicht (Mitschuldner) Schuldner des Kaufpreises. Diese (nachträgliche) Genehmigung gemäß § 152 ABGB (aF) hat nämlich nur die Wirkung, daß der vom Minderjährigen abgeschlossene Vertrag rückwirkend Gültigkeit erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048090Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020