RS OGH 1973/11/28 5Ob193/73

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Veröffentlicht am 28.11.1973
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Norm

ABGB §152
ABGB §1406

Rechtssatz

Durch die Genehmigung des vom Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrages wird der Vater und gesetzliche Vertreter selbst nicht (Mitschuldner) Schuldner des Kaufpreises. Diese (nachträgliche) Genehmigung gemäß § 152 ABGB (aF) hat nämlich nur die Wirkung, daß der vom Minderjährigen abgeschlossene Vertrag rückwirkend Gültigkeit erlangt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 193/73
    Entscheidungstext OGH 28.11.1973 5 Ob 193/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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