RS OGH 1973/11/29 6Ob225/73 (6Ob226/73), 3Ob160/00a

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Veröffentlicht am 29.11.1973
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Norm

ABGB §833 C1

Rechtssatz

Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ist die Minderheit an den Beschluß der Mehrheit gebunden und kann die Hilfe des Gerichtes selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die von der Mehrheit beschlossen Vorkehrungen offenbar unzweckmäßig oder auf Benachteiligung der Minderheit gerichtet wären ( hier: Behauptung der Aufnahme eines zu hohen Instandsetzungsdarlehens, nämlich ohne Berücksichtigung der Eigenmittel).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013549

Dokumentnummer

JJR_19731129_OGH0002_0060OB00225_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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