Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ist die Minderheit an den Beschluß der Mehrheit gebunden und kann die Hilfe des Gerichtes selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die von der Mehrheit beschlossen Vorkehrungen offenbar unzweckmäßig oder auf Benachteiligung der Minderheit gerichtet wären ( hier: Behauptung der Aufnahme eines zu hohen Instandsetzungsdarlehens, nämlich ohne Berücksichtigung der Eigenmittel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013549Dokumentnummer
JJR_19731129_OGH0002_0060OB00225_7300000_001