Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Als Unternehmen ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit anzusehen (Klang, Kommentar 2.Auflage II 39, Hämmerle, Handelsrecht 2.Auflage I 91 f, SZ 43/197, DREVBl 1943/105, 5 Ob 191/72 ua). Die österreichische Rundfunkgesellschaft, die eine eigene Preispolitik betreibt, ist als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 40 KartG anzusehen. Sie ist kein Monopolbetrieb und daher anmeldepflichtig.Als Unternehmen ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit anzusehen (Klang, Kommentar 2.Auflage römisch zwei 39, Hämmerle, Handelsrecht 2.Auflage römisch eins 91 f, SZ 43/197, DREVBl 1943/105, 5 Ob 191/72 ua). Die österreichische Rundfunkgesellschaft, die eine eigene Preispolitik betreibt, ist als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Paragraph 40, KartG anzusehen. Sie ist kein Monopolbetrieb und daher anmeldepflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063675Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00027_7300000_001