Rechtssatz
Ein Irrtum des Täters über die Strafbarkeit der deliktischen Handlungsweise (§ 6 Abs 1 SGG) ist gemäß § 3 StG unerheblich; ebenso eine von den Ansichten des Gesetzgebers abweichende Ansicht des Rechtsbrechers über deren Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit.Ein Irrtum des Täters über die Strafbarkeit der deliktischen Handlungsweise (Paragraph 6, Absatz eins, SGG) ist gemäß Paragraph 3, StG unerheblich; ebenso eine von den Ansichten des Gesetzgebers abweichende Ansicht des Rechtsbrechers über deren Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021