RS OGH 2021/9/14 10Os142/73, 10Os147/76, 11Os157/77, 12Os58/78, 12Os154/79, 13Os115/81, 11Os123/81,

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Veröffentlicht am 04.12.1973
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Rechtssatz

Ein Irrtum des Täters über die Strafbarkeit der deliktischen Handlungsweise (§ 6 Abs 1 SGG) ist gemäß § 3 StG unerheblich; ebenso eine von den Ansichten des Gesetzgebers abweichende Ansicht des Rechtsbrechers über deren Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit.Ein Irrtum des Täters über die Strafbarkeit der deliktischen Handlungsweise (Paragraph 6, Absatz eins, SGG) ist gemäß Paragraph 3, StG unerheblich; ebenso eine von den Ansichten des Gesetzgebers abweichende Ansicht des Rechtsbrechers über deren Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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