Norm
ABGB §163 KRechtssatz
Da im Vaterschaftsprozeß das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht gilt, ist für die Beurteilung der Frage, ob das Beweismittel der erbbiologisch - anthropologischen Begutachtung in Betracht kommt, nicht der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, sondern der des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz maßgebend.Da im Vaterschaftsprozeß das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO im Berufungsverfahren nicht gilt, ist für die Beurteilung der Frage, ob das Beweismittel der erbbiologisch - anthropologischen Begutachtung in Betracht kommt, nicht der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, sondern der des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048451Dokumentnummer
JJR_19731206_OGH0002_0060OB00244_7300000_002