Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Zur Exekutionsführung auf Grund eines in England erflossenen Schiedsspruches ist auch der Nachweis des Abschlusses eines Schiedsvertrages erforderlich. Dieser Nachweis wird nicht schon durch die Vorlage eines nur vom Verpflichteten unterfertigten Schlußbriefes erbracht, der die Klausel enthält, daß jeder Streit aus dem geschlossenen Vertrag durch ein Schiedsgerichtsverfahren in .... beigelegt werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Mehrseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002514Im RIS seit
11.12.1973Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023