Norm
EO §65 ERechtssatz
Der Verpflichtete ist zur Bekämpfung der vom Bewilligungsgericht als erwiesen angenommenen Gültigkeit des Schiedsvertrages nur dann auf das Widerspruchsverfahren angewiesen, wenn seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung auf im Rekursverfahren unzulässigen Neuerungen beruhen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002440Im RIS seit
11.12.1973Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023