Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Wird die Entlassung während der verschuldeten Untersuchungshaft ausgesprochen, so gebührt ein Entgelt dennoch nur bis zu Beginn der Untersuchungshaft, weil diese Dienstverhinderung keinen Fall der §§ 8, 9 AngG bildet.Wird die Entlassung während der verschuldeten Untersuchungshaft ausgesprochen, so gebührt ein Entgelt dennoch nur bis zu Beginn der Untersuchungshaft, weil diese Dienstverhinderung keinen Fall der Paragraphen 8, 9, AngG bildet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Haft, U - Haft, gesetzlicher Entlassungsgrund, ZahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027944Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00063_7300000_001