RS OGH 1973/12/12 5Ob110/73

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Veröffentlicht am 12.12.1973
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Norm

ZPO §41 C1

Rechtssatz

Bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Personen durch einen Rechtsanwalt ist die Frage des Kostenersatzes bei Obsiegen nur einer von diesen Personen im allgemeinen auf Grund der Annahme zu lösen, daß die Parteien den Rechtsanwalt nach Kopfteilen bezahlen und sie daher nach außen nur den jeweils entfallenden Kopfteil zu beziehen und zu fordern haben. Der Grundsatz gilt dann nicht, wenn die auf die einzelnen Gegner entfallenden anteiligen Kosten als solche, also gesondert verzeichnet wurden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 110/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 5 Ob 110/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035789

Dokumentnummer

JJR_19731212_OGH0002_0050OB00110_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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