Norm
ZPO §500 IIB2Rechtssatz
Hat das Erstgericht dem Klagebegehren auf Feststellung, daß ein zwischen den Streitteilen vereinbartes Bestandverhältnis erloschen sei stattgegeben und das Berufungsgericht es abgewiesen, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO idF BGBl 1971/291 auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteigt, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042356Dokumentnummer
JJR_19731213_OGH0002_0020OB00207_7300000_001