RS OGH 1973/12/14 11Os108/73

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Veröffentlicht am 14.12.1973
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Rechtssatz

Die Strafbarkeit der Teilnahme an einem Finanzvergehen nach § 12 FinStrG setzt nicht voraus, daß dem Teilnehmer jener Vorteil aus der Tat, über den er sich mit dem Täter oder einem Mitschuldigen im voraus einverstanden hat, auch tatsächlich zukommt.Die Strafbarkeit der Teilnahme an einem Finanzvergehen nach Paragraph 12, FinStrG setzt nicht voraus, daß dem Teilnehmer jener Vorteil aus der Tat, über den er sich mit dem Täter oder einem Mitschuldigen im voraus einverstanden hat, auch tatsächlich zukommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 108/73
    Entscheidungstext OGH 14.12.1973 11 Os 108/73
    Veröff: EvBl 1974/217 S 468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086260

Dokumentnummer

JJR_19731214_OGH0002_0110OS00108_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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