Norm
KartG 1972 §49Rechtssatz
Bei der Eintragung eines marktbeherrschenden Unternehmens hat ein Hinweis darauf, daß dieses Unternehmen mit einem anderen in der in § 49 KartG bezeichneten Form verbunden ist, zu unterbleiben.Bei der Eintragung eines marktbeherrschenden Unternehmens hat ein Hinweis darauf, daß dieses Unternehmen mit einem anderen in der in Paragraph 49, KartG bezeichneten Form verbunden ist, zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063881Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00029_7300000_003