RS OGH 1974/11/25 Okt29/73, Okt24/74

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Veröffentlicht am 17.12.1973
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Norm

KartG 1972 §40

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Anzahl der an der Versorgung des Inlandsmarktes beteiligten Unternehmen im Sinne des § 40 KartG 1972 ist auf ausländische Unternehmen nicht Bedacht zu nehmen, weil nach der Fassung und dem Zweck des § 40 KartG nur inländische marktbeherrschende Unternehmen zu erfassen und in das Kartellregister einzutragen sind.Bei der Ermittlung der Anzahl der an der Versorgung des Inlandsmarktes beteiligten Unternehmen im Sinne des Paragraph 40, KartG 1972 ist auf ausländische Unternehmen nicht Bedacht zu nehmen, weil nach der Fassung und dem Zweck des Paragraph 40, KartG nur inländische marktbeherrschende Unternehmen zu erfassen und in das Kartellregister einzutragen sind.

Entscheidungstexte

  • Okt 29/73
    Entscheidungstext OGH 17.12.1973 Okt 29/73
    Veröff: ÖBl 1974,47
  • Okt 24/74
    Entscheidungstext OGH 25.11.1974 Okt 24/74
    Beisatz: Diesel - Einspritzausrüstungen II. (T1) Veröff: ÖBl 1974,41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063683

Dokumentnummer

JJR_19731217_OGH0002_000OKT00029_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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