Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Anzahl der an der Versorgung des Inlandsmarktes beteiligten Unternehmen im Sinne des § 40 KartG 1972 ist auf ausländische Unternehmen nicht Bedacht zu nehmen, weil nach der Fassung und dem Zweck des § 40 KartG nur inländische marktbeherrschende Unternehmen zu erfassen und in das Kartellregister einzutragen sind.Bei der Ermittlung der Anzahl der an der Versorgung des Inlandsmarktes beteiligten Unternehmen im Sinne des Paragraph 40, KartG 1972 ist auf ausländische Unternehmen nicht Bedacht zu nehmen, weil nach der Fassung und dem Zweck des Paragraph 40, KartG nur inländische marktbeherrschende Unternehmen zu erfassen und in das Kartellregister einzutragen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063683Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00029_7300000_001