RS OGH 1981/5/27 10Os167/73, 10Os52/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

StGB §53
StPO §352
StPO §355
  1. StGB § 53 heute
  2. StGB § 53 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 53 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 53 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StGB § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StGB § 53 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 53 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ist dem Verurteilten nach Ablauf der Probezeit die Strafe endgültig nachgelassen worden und kommt erst nachträglich hervor, daß er wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, dann kann das Gericht seinen Beschluß, wonach die Strafe endgültig nachgelassen ist, nicht formlos zum Nachteil des Verurteilten aufheben und entweder den Aufschub nunmehr widerrufen oder im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 BedVG (nunmehr § 53 Abs 1 StGB) die Probezeit verlängern, wenn auch hervorkommt, daß die Voraussetzungen des endgültigen Strafnachlasses seinerzeit zu Unrecht vom Gericht angenommen wurden (Rechtskraft, ne bis in idem).Ist dem Verurteilten nach Ablauf der Probezeit die Strafe endgültig nachgelassen worden und kommt erst nachträglich hervor, daß er wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, dann kann das Gericht seinen Beschluß, wonach die Strafe endgültig nachgelassen ist, nicht formlos zum Nachteil des Verurteilten aufheben und entweder den Aufschub nunmehr widerrufen oder im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG (nunmehr Paragraph 53, Absatz eins, StGB) die Probezeit verlängern, wenn auch hervorkommt, daß die Voraussetzungen des endgültigen Strafnachlasses seinerzeit zu Unrecht vom Gericht angenommen wurden (Rechtskraft, ne bis in idem).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 167/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 10 Os 167/73
  • RS0092534">10 Os 52/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 10 Os 52/81
    Vgl auch; Beisatz: Auch objektiv unrichtige deklarative Beschlüsse erwachsen mangels Anfechtung in formelle und materielle Rechtskraft (so schon SSt 4/37 und 31/55). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092534

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0100OS00167_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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