Norm
EO §331 ARechtssatz
Bei Spezialexekution auf ein Unternehmenszubehör bildendes Sachgut oder Recht kann sich der Verpflichtete auch dann nicht auf die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs 1 EO berufen, wenn ihm diese im Fall der Unternehmensexekution zugute kommen müßte. § 341 Abs 1 EO gilt nur für die Unternehmensexekution, nicht aber auch für die Exekution auf einzelene Teile des Unternehmens (vgl SZ 19/337). Es ist lediglich auf jene Exekutionsbeschränkungen und -befreiungen Bedacht zu nehmen, die die besonderen Bestimmungen für die jeweils angewandten Exekutionsmittel vorschreiben.Bei Spezialexekution auf ein Unternehmenszubehör bildendes Sachgut oder Recht kann sich der Verpflichtete auch dann nicht auf die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 341, Absatz eins, EO berufen, wenn ihm diese im Fall der Unternehmensexekution zugute kommen müßte. Paragraph 341, Absatz eins, EO gilt nur für die Unternehmensexekution, nicht aber auch für die Exekution auf einzelene Teile des Unternehmens vergleiche SZ 19/337). Es ist lediglich auf jene Exekutionsbeschränkungen und -befreiungen Bedacht zu nehmen, die die besonderen Bestimmungen für die jeweils angewandten Exekutionsmittel vorschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004020Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_007