Norm
EO §105Rechtssatz
Dem Verpflichteten muß auch bei der Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes gemäß § 334 Abs 2 EO die Bestimmung des § 105 EO hinsichtlich der betroffenen Wohnräume zugute kommen. Dies ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.Dem Verpflichteten muß auch bei der Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes gemäß Paragraph 334, Absatz 2, EO die Bestimmung des Paragraph 105, EO hinsichtlich der betroffenen Wohnräume zugute kommen. Dies ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002526Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_001